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Bayerisches LSG Urteil vom 26.06.2012 - L 5 KR 434/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Synchronsprecher bei Film- und Fernsehproduktionen. Einordnung als selbstständige Tätigkeit. Übereinstimmung mit finanzgerichtlicher Rechtsprechung

 

Leitsatz (amtlich)

Synchronsprecher stehen bei Film- und Fernsehproduktionen typischerweise nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Das Gepräge der Synchronsprechertätigkeit wird vom künstlerischen Tätigwerden bestimmt, hinter welches die Einbindung in die Gegebenheiten des Synchronstudios zurücktritt. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses zur selbstständigen Tätigkeit.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl BFH vom 1.3.1973 - IV R 231/69 = BFHE 109, 39, vom 3.8.1978 - VI R 212/75 = BFHE 126, 271 und vom 12.10.1978 - IV R 1/77 = BFHE 133, 357.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 28d, 28e Abs. 1 S. 1, §§ 28i, 28h Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1, 3; SGB III § 348 Abs. 1 S. 1; SGB V § 253; SGB VI § 174 Abs. 1; SGB XI § 60 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2013; Aktenzeichen B 12 KR 93/12 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Einzugstelle zur Versicherungspflicht.

1.

Die 1961 geborene Klägerin ist von Beruf Schauspielerin und u.a. aus internationalen Filmproduktionen sowie aus mehreren Fernsehfilmen und -serien einem breiteren Publikum bekannt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/_A.). Sie ist auch als Synchronsprecherin tätig z.B. als die "deutsche Stimme" von S. M. und C. G.. Sie ist auf...

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