Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Mitgliedschaft. Zahlungsverzug. Hinweis. Frist. Geschäftsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Bis zum 31.12.2003 brauchte ein Hinweis nach § 191 Nr. 3 SGB V keine Ausführungen dazu enthalten, dass mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Kasse ausgeschlossen ist und dass unter den Voraussetzungen des BSHG die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger in Betracht kommt.
Normenkette
SGB V § 191 Nr. 3; SGB XI § 20 Abs. 3
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. August 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die freiwillige Versicherung über den 15.02.2002 hinaus. Der 1953 geborene Kläger erhielt aufgrund des Rentenbescheids der (damaligen) LVA Oberfranken und Mittelfranken vom 17.08.2001 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.06.2001 bis 31.05.2002. Wegen fehlender Erfüllung der Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner wurde der Kläger ab 27.08.2001 bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit und außerdem bei deren Pflegekasse versichert. Die Beklagte gestattete dem Kläger, der über ein Bankkonto nicht verfügte, die Barzahlung der Beiträge.
Sie erinnerte ihn mit Schreiben vom 19.12.2001 an die Zahlung des Beitrags für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat November 2001 (Gesamtbetrag 121,00 DM), bat um Zahlung binnen einer Woche und wies ihn auf das Ende der Mitgliedschaft hin, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet werden. Mit dem Schreiben vom 18.01.2002 mahnte sie ihn an ...