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Bayerisches LSG Urteil vom 25.11.2008 - L 5 KR 32/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Kreisbrandmeister bzw -inspektor. Bayern. ehrenamtliche Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ehrenamtlich tätige Kreisbrandmeister und -inspektoren in Bayern, die typische Arbeiten im Rahmen einer vorgegebenen Verwaltungsstruktur gegen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen B 12 KR 1/09 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf Euro 29.555,66 festgesetzt.

IV.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein bayerischer Landkreis, wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf Grund einer Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren nachfordert.

Mit Bescheid vom 17.03.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 forderte die Beklagte vom Kläger aufgrund Betriebsprüfung vom 07. bis 11.10.2004 für den Prüfzeitraum 01.06.2000 bis 31.12.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 29.555,66 nach. Neben anderen, hier nicht näher zu erläuternden Nachforderungen machte die Beklagte geltend, die im Gebiet des Klägers tätigen Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren seien versicherungspflichtig beschäftigt. Die im Prüfzeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen seien nach Abzug von Freibeträgen beitragspflichtig, so dass sich die genannte Nachforderung ergebe. Der Argumentation des Klägers, die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren stünden als ehrenamtlich für den Freistaat Bayern im Rahmen landesrechtlicher Sondernormen Tätige nicht in einem Beschäftigungsverhältn...

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