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Bayerisches LSG Urteil vom 25.10.2005 - L 5 KR 127/04

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Beitragsnachforderung betreffend die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) bis 4) über den Zeitraum vom 01.02.1995 bis 31.12.1998 in Höhe von 219.073,53 DM.

Die Klägerin ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), eines Metzgermeisters, der vom 01.03.1990 bis 31.01.1995 ein Gewerbe als Fleischbearbeiter auf Provisionsbasis angemeldet hatte und in dieser Zeit für die Beigeladene zu 5) tätig war. Für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.03.1996 meldete die Klägerin selbst u.a. ein Gewerbe zur "Vermittlung von Schlacht-, Zerlege-. Ausbein- und Verladearbeiten von Schlachtvieh bei verschiedenen Großfirmen" an, das sie vom 01.04.1996 bis 30.11.2001 unter der Werbebezeichnung B.-Fleischbearbeitung weiterführte. Daneben betrieb sie ab 01.04.1996 einen Reiterhof sowie ein Einzelhandelsgeschäft.

Zwischen der Firma der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) wurde am 25.01.1995 ein Ehegattenarbeitsvertrag geschlossen, worin sich der Beigeladene zu 1) verpflichtete, ab 01.02.1995 40 Stunden wöchentlich als Fleischverarbeiter tätig zu sein.

Bei einer Prüfung vor Ort am 24.09.1997 stellte die Fleischerei-BG fest, die Klägerin werde ausschließlich für die Beigeladene zu 5) tätig und es würden die Beigeladenen zu 1) bis 4) eingesetzt. Die gesamte Organisation obliege dem Beigeladenen zu 1). Die Vorgabe, welche Zerlegearbeiten zu welchem Zeitpunkt fertiggestellt sein müssen, erfolge durch Frau M. von der Beigeladenen zu 5). Dies werde nach der Maßgabe vorgenommen, wann eine Weiterverarbeitung im Produktionsbereich der Beigeladenen zu 5) erfolgen müsse. Die ent...

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