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Bayerisches LSG Urteil vom 24.06.2014 - L 1 LW 21/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Hinterbliebenenrente. Zuschlag. Zusplittung. Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 92 Abs 6 ALG

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Regelung des § 92 Abs 6 ALG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Hinterbliebenenrente sowie der Altersrente für Landwirte.

Der 1941 geborene Kläger erhielt ab 01.02.1996 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Im Mai 2005 übergab er seinen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Tochter. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.08.2006 ab 01.07.2006 Altersrente an Landwirte nach § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Seine 1951 geborene Ehefrau, mit der der Kläger seit dem 02.03.1973 verheiratet war, bezog vom 01.04.1995 bis zu ihrem Tod am 02.04.2009 Erwerbsminderungsrente. Sie hat vom 01.01.1995 bis 31.03.1995 3 Monate an Beiträgen zur Beklagten gezahlt. Bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente wurden diese 3 Beiträge sowie 262 Kalendermonate mit "zugesplitteten" Beiträgen für die Zeit vom März 1973 bis Dezember 1994 nach § 92 Abs. 1, 2 ALG und 161 Kalendermonate Zurechnungszeit angerechnet.

Nach dem Tod seiner Ehefrau 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2009 zunächst mit der Begründung ab, dass die Verstorbene insgesamt nur drei Monate anrechenbare Beiträge als Landwirt entrichtet habe (01.01.1995 bis 31.03.1995). Zusplittungszeiten, die der Verstorbenen angerechnet worden seien, könnten nach § 92 Abs. 6 A...

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