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Bayerisches LSG Urteil vom 24.03.2005 - L 9 EG 19/05

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG München vom 24.3.2005 - L 9 EG 56/04, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen B 10 EG 7/05 R)

BSG (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen B 10 EG 9/05 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.01.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 36. Lebensmonat (02.01.2000 mit 01.01.2001) ihres Sohnes C. (C.) streitig.

I. Die 1958 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 27.02.1992 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist und seit 1980 ihren Aufenthalt in Bayern hat, ist die Mutter des am 02.01.1998 in München geborenen C. Sie lebte seither mit diesem, zwei weiteren Kindern und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreute und erzog C. und übte daneben eine Erwerbstätigkeit mit acht Stunden wöchentlich aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert. Durch Bescheide des Amts für Versorgung und Familienförderung München II vom 06.04.1998 und 01.02.1999 wurde ihr Bundeserziehungsgeld (BErzg) gewährt, zuletzt für das zweite Lebensjahr des Kindes in Höhe von 450,00 DM monatlich (02.01.1999 mit 01.01.2000).

Die vom Beklagten den in Frage kommenden Eltern u.a. bereits bei der Geburt eines Kindes zur Verfügung gestellten Antragsgebinde für BErzg, LErzg und Familienbeihilfe (Stand 2/97, 2/98, 2/99, 2/00) enthalten auf S.7 jeweils folgende Hinweise: "Das LErzg erhält die Mutter/der Vater, wenn sie/er ... e) Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit...

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