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Bayerisches LSG Urteil vom 23.04.2002 - L 10 AL 435/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.10.2001; Aktenzeichen S 13 AL 868/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2000 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 in Höhe von 4.811,68 DM.

Der am 1977 geborene Kläger war bis zum 15.03.2000 als Paketdienstfahrer bei der R. GmbH in O. beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Fürth - Insolvenzgericht - vom 23.03.2000 - IN 39/00 wurde um 12.00 Uhr dieses Tages das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH eröffnet.

Nach Anforderung eines entsprechenden Vordruckes durch seinen Vater beantragte der Kläger am 11.07.2000 die Gewährung von InsG für die Zeit vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 in Höhe von insgesamt 4.811,68 DM und rein vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung legte er ein Schreiben der Sachbearbeiterin H. des Insolvenzverwalters Dr.B. vom 03.04.2000 vor, aus dem hervorging, dass er vom Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten einen Bescheid über Insolvenzgeld erhalte werde.

Am 30.03. bzw 08.05.2000 legte der Insolvenzverwalter Dr.B. der Beklagten ausgefüllte Insolvenzbescheinigungen für den Kläger vor.

Mit Bescheid vom 17.07.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von InsG ab. Die Frist zur Beantragung von InsG sei vom 24.03.2000 bis 23.05.2000 gelaufen. Der Kläger habe seinen Antrag jedoch erst am 10.07.2000 gestellt. Eine Nachfrist könne ihm nicht eröffnet werden, da...

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