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Bayerisches LSG Urteil vom 21.10.2010 - L 19 R 96/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente. Anspruchsvoraussetzung. Bindung an den Schuldspruch im Scheidungsurteil. Unterhaltspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Versicherungsträger und die Gerichte sind bei Anwendung des § 243 SGB 6 an den Schuldspruch im Scheidungsurteil gebunden.

2. Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen als in § 243 Abs 3 Nr 1 SGB 6 genannten Gründen, kann § 243 Abs 3 SGB 6 keinen Rentenanspruch begründen.

 

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 1 vgl BSG vom 24.11.1960 - 10 RV 351/58 = BSGE 13, 166 = SozR Nr 3 zu § 42 BVG, vom 15.12.1967 - 5 RKn 32/66 = BSGE 27, 256 = SozR Nr 21 zu § 1291 RVO, vom 19.12.1968 - 5 RKn 17/67 = SozR Nr 25 zu § 1291 RVO und vom 19.12.1968 - 5 RKn 57/67 = BSGE 29, 81 = SozR Nr 26 zu § 1291 RVO.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente.

Die 1941 geborene Klägerin war mit dem 1939 geborenen und am 16.03.2006 verstorbenen K. J. A. (Versicherter) verheiratet (Eheschließung: 22.04.1961). Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 1961 und 1965). Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts (LG) C-Stadt vom 25.10.1973 aus dem Verschulden der Klägerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Die Klägerin habe eine schwere Eheverfehlung begangen, da sie grundlos die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweigert habe. Dem Protokoll der Sitzung des LG vom 25.10.1973 ist zu entnehmen, dass die Klägerin vernommen wurde. Sie hatte u.a. erklärt, dass sie sich weigere, die Ehe mit ihrem Mann fortzusetzen, selbst wenn dieser hierzu bereit wäre. Gründe für ihr Verhalten woll...

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