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Bayerisches LSG Urteil vom 21.05.2021 - L 4 P 78/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung. wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Streit über Zuschussgewährung für Anschaffung einer Gegensprechanlage mit Videofunktion nach Einbau eines Treppenlifts. keine Straf- oder Verzögerungszahlung der Pflegekasse bei verspäteter Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat lässt offen, ob die beantragte Gegensprechanlage mit Videofunktion in der beantragten Form mit drei Monitoren erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist.

2. Entscheidend ist, dass es sich vorliegend bei der beantragten Maßnahme um eine einheitliche Maßnahme mit dem einige Jahre vorangegangenen Einbau eines Treppenlifts und der dabei erfolgten Ausschöpfung des Höchstzuschusses handelt. Die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme bestand bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf einen Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts.

3. Eine Ausdehnung der Vorschrift zur Straf- oder Verzögerungszahlung auf die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen scheidet aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.2023; Aktenzeichen B 3 P 5/22 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Gegensprechanlage mit Videofunktion in Höhe von 1.918,28 EUR (50 Prozent der Gesamtrechnung entsprechend der tariflichen Absicherung bei dem Beklagten - Beihilfeergänzungstarif) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme sowie eine Entschädigung nach § 18 Abs. 3 b des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Der 1958 geborene Kläger und Berufungskläger ist bei dem Beklagten und Berufungsbeklagten...

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