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Bayerisches LSG Urteil vom 20.09.2006 - L 13 R 153/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlbarmachung von Ghettorenten. Berücksichtigung in einer anderen Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Staates

 

Orientierungssatz

Sind Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto bereits in einer Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Staates "enthalten", ist das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2002, 2074) nicht anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen B 5 R 70/06 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die Klägerin, die 1926 geboren und Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist, arbeitete in der Zeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 im Ghetto T. als landwirtschaftliche Arbeiterin. Von 1945 bis 1948 besuchte sie eine Fachschule, war bis 1960 als Arbeiterin in der Landwirtschaft und Holzbearbeitung und anschließend bis 1980 als Beamtin und Buchhalterin tätig. Seit 01.05.1980 bezieht sie in ihrer Heimat Altersrente. Hierbei bestätigte der tschechische Rentenversicherungsträger die Zeit vom 22.02.1942 bis 05.05.1945 als anrechenbare Versicherungszeit nach tschechischem Recht.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 13.05.2003 eine Regelaltersrente und führte dazu aus, im Ghetto T. habe sie acht bis neun Stunden täglich gearbeitet und hierbei Bäume angepflanzt, Schafe gehütet und einen Gemüsegarten gepflegt. Die Beschäftigung sei auch au...

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