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Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 - L 15 BL 6/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf bayerisches Landesblindengeld: Anforderungen an eine Blindenbegutachtung. Ablehnung eines Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Zweifeln kann ein Sachverständiger die subjektiven Angaben zu Sehschärfe und Gesichtsfeld nicht nur unter Heranziehung des morphologischen Befundes, sondern auch durch die Durchführung von Plausibilitätskontrollen bzw. objektive Funktionsprüfungen hinterfragen (Fortführung LSG München, 31. Januar 2013, L 15 BL 6/07).

2. Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Antrags gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz.

 

Orientierungssatz

1. Die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 109 SGG ist (nur) dann möglich, wenn der Antrag entweder in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. In beiden Fallkonstellationen muss es bei einer Zulassung des Beweisantrags zudem zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits kommen.

2. Eine Verzögerung des Rechtsstreits tritt durch die Einholung eines Gutachtens regelmäßig und jedenfalls dann ein, wenn sich durch die Beweisaufnahme der bereits ins Auge gefasste Zeitpunkt der Beendigung der Streitsache durch bereits erfolgte oder bevorstehende Terminierung verschiebt. Eine Verzögerung wird besonders dann deutlich, wenn der Antrag erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt wird und der Rechtsstreit auch in jeder Hinsicht Entscheidungsreife erlangt hat.

3. Verspätung aus grober Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, wenn nicht getan wurde, was jedem einleuchten muss. Der Beteiligte muss den Antrag spätestens dann innerhalb angemessener Frist stellen, wenn er erkennen muss, dass das Gericht keine (weiteren) Erhebungen von Amts...

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