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Bayerisches LSG Urteil vom 15.12.2000 - L 4 KR 59/00

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Verfahrensgang

SG München (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen S 18 KR 226/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die den Klägern seit 01.10.1996 in Frankreich entstandenen Kosten für ihre medizinsche Versorgung zu erstatten.

Die Kläger sind beide Mitglied bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner – KVdR –. Vermutlich seit 1986, aktenkundig zumindest seit Anfang 1994, bewohnten sie über längere Zeit das Anwesen „…”, Haus Nr… an der Straße nach Nizza in Rouret in Südfrankreich. Sie verfügten über eine bis 30.09.1999 dauernde ständige Aufenthaltsbewilligung in Frankreich und waren seit dem 10.11.1995 in Ottobrunn mit Wohnsitz gemeldet in einer ihren Kindern gehörenden Wohnung. Bei Auftreten von Krankheit haben sich beide Kläger in Frankreich in ärztliche, zahnärztliche und stationäre Behandlung begeben, die Rechnungen (auch für Medikamente) beglichen und dann der Beklagten vorgelegt. Diese hat die vorgelegten Rechnungen (ohne Vergleiche mit französischen oder deutschen Kassensätzen) in DM erstattet. Anfang November 1995 kündigte die Beklagte an, zukünftig von der Erstattungpraxis abzusehen und begründete dies in einem Schreiben vom 27.08.1996 mit dem ständigen Aufenthalt der Kläger in Frankreich, der die Leistungspflicht auf den dortigen Träger der Krankenversicherung übergehen lasse. Dazu müssten ihm die Kläger lediglich die ihnen von der Beklagten ausgestellte Bestätigung auf Formblatt E 121 aushändigen. Dem kamen die Kläger nicht nach, weil die Leistungen des französischen Versicherungsträgers niedriger...

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