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Bayerisches LSG Urteil vom 15.12.1988 - L 7 Ar 666/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaftierung eines Nationalgeschädigten keine Ersatzzeit

 

Orientierungssatz

1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Inhaftierung eines Polen ab April 1943 im Konzentrationslager Groß-Rosen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung erfolgte. Insbesondere trifft die Annahme nicht zu, Polen seien aus Gründen der Rasse verfolgt worden (Anschluß an BSG vom 29.10.1975 - 12 RJ 90/75 = SozR 2200 § 1251 Nr 14).

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG vom 16.11.1989 1 BvR 514/89).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655249

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BSG 12 RJ 90/75
BSG 12 RJ 90/75

  Leitsatz (amtlich) 1. Nationalgeschädigte (hier: Polen) iS des BEG-SchlußG Art 6 sind keine Verfolgten iS von BEG § 1. 2. Zeiten einer Inhaftierung eines Nationalgeschädigten in Konzentrationslagern sind keine Ersatzzeiten nach RVO § 1251 Abs 1 Nr ...

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