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Bayerisches LSG Urteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 249/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung wegen fehlender Mitwirkung. Anerkenntnisurteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bescheid über die Entziehung einer Leistung ist allein mit einer Anfechtungsklage anzugreifen. Die Klage kann nicht mit einer Klage auf Verurteilung zu einer Leistung kombiniert werden.

 

Normenkette

SGB I § 66 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 und der Bescheid vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II ab 01.06.2007 streitig.

Der 1957 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Alg II. Nachdem er mehrfach Aufforderungen der Beklagten, sich bei ihr zu melden, nicht nachgekommen war, verfügte diese Absenkungen nach § 31 SGB II.

Mit Schreiben vom 04.05.2007 forderte sie den Kläger auf, am 09.05.2007 wegen einer "Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit" zu erscheinen. In dem Schreiben wurde sowohl auf die Möglichkeit der Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung als auch der Absenkung der Regelleistung hingewiesen. Der Kläger erschien zu dem Termin am 09.05.2007 nicht. Mit Bescheid vom 29.05.2007 entzog die Beklagte die Leistung ab 01.06.2007. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Grundlage der Entscheidung seien die §§ 60, 66 SGB I. Falls er die Mitwirkung nachhole, werde geprüft, ob ...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
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  (1) 1Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65[1] [Bis 21.01.2026: den §§ 60 bis 62, 65] nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich ...

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