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Bayerisches LSG Urteil vom 14.05.2003 - L 10 AL 310/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 23.05.2000; Aktenzeichen S 10 AL 48/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.05.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die teilweise Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.02.1996 bis 20.02.1997.

Die am 1940 geborene Klägerin war bis 30.06.1993 bei der Fa. F. 18,5 Wochenstunden in der Montage beschäftigt und bezog zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.616,14 DM. Danach erhielt sie Arbeitslosengeld (Alg) bis 20.02.1996 nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 400,00 DM und einem wöchentlichen Leistungssatz von 124,80 DM.

Auf Antrag wurde ihr mit Bescheid vom 29.02.1996 Anschluss-Alhi ab 21.02.1996 nach einem wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von zunächst 1.590,00 DM mit einem wöchentlichen Leistungssatz von zunächst 262,20 DM gewährt. Mit Schreiben vom 27.02.1996 zur Erläuterung dieses Bescheides teilte die Beklagte ihr mit, wegen der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen sei das wöchentliche Arbeitsentgelt bei einer Arbeitszeit von 18,5 Wochenstunden auf gerundet 370 DM - ausgehend von einem tariflich erzielbaren monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 1.588,92 DM - festzusetzen.

Aufgrund eines Fortzahlungsantrages vom 28.01.1997 bemerkte die Beklagte das im Bescheid vom 29.02.1996 zu hoch festgesetzte wöchentliche Arbeitsentgelt und hörte deshalb die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung der überzahlten Leistungen mit Schreiben vom 20.02.1997 an.

Ab 21.02.1997 erhielt die Klägerin Alhi lediglich nach einem Bemessungsentgelt ...

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