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Bayerisches LSG Urteil vom 14.05.2002 - L 19 RJ 216/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 08.03.2001; Aktenzeichen S 11 RJ 1094/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 06.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Die am 1974 geborene Klägerin hat eine am 01.09.1992 begonnene Lehre als Bäckereifachverkäuferin am 30.09.1993 abgebrochen. Anschließend arbeitete sie bis 15.12.1994 versicherungspflichtig; danach war sie krank und arbeitslos (Bezug von Arbeitslosenhilfe bis 30.05.1998). Seit November 1994 sind durch Bescheid des AVF Nürnberg ein GdB von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G und RF anerkannt. Ab 06.11.1998 beträgt der GdB 90 (Bescheid vom 12.04.1999).

Wegen einer (seit dem 6.Lebensjahr bekannten) Augenkrankheit ("Retinitis pigmentosa") beantragte die Klägerin am 23.06.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte nahm die Unterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Weißenburg und die Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.M. bei und ließ die Klägerin durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der im Gutachten vom 29.07.1998 leichte bis mittelschwere Arbeiten für möglich hielt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Näherin könne nicht mehr verrichtet werden; denkbar seien aber sich wiederholende Arbeitsverrichtungen (zB Kontrolle großer Werkstücke) sowie Arbeiten an Bildschirmgeräten oder ähnliches. Gleichzeitig empfahl Dr.H. die Ausbildung in einem Beruf für Sehbehinderte. Im Anschluss ...

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