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Bayerisches LSG Urteil vom 12.07.2001 - L 9 AL 140/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe eines Beförderungszuschusses nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

 

Normenkette

AFG § 56 Abs. 1; RehaG § 45 Abs. 1; KfzHV § 9 Abs. 1, § 6; GG Art. 3 Abs. 1-2; KfzHV § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen B 11 AL 60/01 R)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der am 1967 geborene, bei seinen Eltern lebende Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihm sind die Merkzeichen "B" und "aG" zuerkannt; er ist Rollstuhlfahrer.

Der Kläger hat 1987 die Realschule abgeschlossen und von 1992 bis 1994 den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt. Vom Januar bis September 1996 war er arbeitslos; er bezog zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von 327,60 DM wöchentlich.

Im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs-Maßnahme (ABM) war der Kläger vom 01.10.1996 an aufgrund eines bis 30.09.1997 befristeten Arbeitsvertrages bei dem "Projekt ABBA im Arbeitslosentreff M. als Bürohilfe mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich beschäftigt. Da der Kläger aufgrund seiner Behinderung die öffentlichen Nahverkehrsmittel nur mit Begleitperson benutzen kann, beantragte er am 26.10.1996 bei der Beklagten eine Fahrkosten-Beihilfe für Taxifahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (22 km), die je einfache Fahrt 60,00 DM kosteten.

Mit Bescheid vom 12.11.1996 bewilligte ihm die Beklagte einen Beförderungszuschuss nach § 9 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für die Dauer der ABM vom 01.10.1996 bis 30.09.1997. Den Beförderungspreis von 60,00 DM je einfache Fahrt erkannte sie an, berücksichtigte jedoch entsprechend ihren Dien...

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