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Bayerisches LSG Urteil vom 12.06.2008 - L 10 AL 446/05

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.10.2005 zu Punkt III aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt, das die Klägerin für Arbeitnehmer der Fa. S. GmbH & Co KG (Fa. S.) im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 11.09.2003 vorfinanziert hat.

Die Klägerin, eine Privatbank, beantragte bei der Beklagten am 03.12.2003 - aus abgetretenen Rechten - die Bewilligung von Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt der Mitarbeiter der Fa. S. in Höhe von 743.187,30 EUR. Nachdem die Fa. S. am 17.10.2003 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, hatte die Klägerin in einem Gruppenvertrag vom 22.10.2003 - mit Zustimmung der Beklagten vom 21.10.2003 - die Arbeitsentgeltansprüche der Mitarbeiter der Fa. S. angekauft, um das Insolvenzgeld für die Monate September und Oktober 2003 vorzufinanzieren. Die Fa. S. habe zum 01.12.2003 die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt.

Mit Beschluss vom 12.12.2003 (2 IN 351/03) lehnte das Amtsgericht P. - Insolvenzgericht - den Antrag der Klägerin vom 04.12.2003, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. S. zu eröffnen, mangels die Kosten deckender Masse ab.

Die Klägerin verwies darauf, dass sich nach ihrer Auffassung der Insolvenzgeldzeitraum auf den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 27.11.2003 erstrecke, für den die Klägerin das Arbeitsentgelt für die Arbeitnehmer der Fa. S. vorfinanziert habe.

Den ursprünglich gestellten Insolvenzantrag (vom 17.10.2003) habe der Geschäftsführer der Fa. S. zurückgenommen. Anschließend sei die einzige Komplem...

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