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Bayerisches LSG Urteil vom 11.11.2003 - L 18 SB 90/02

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.07.2002; Aktenzeichen S 16 SB 1120/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.07.2002 aufgehoben und der Bescheid vom 21.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2001 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Behinderungen der Klägerin ab 30.05.2001 einen Grad der Behinderung von 90 festzustellen und das Merkzeichen aG zu gewähren.

III. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Behinderungen der Klägerin mit einem höheren Grad der Behinderung (GdB) als 80 zu bewerten sind und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG vorliegen.

Bei der 1921 geborenen Klägerin waren mit Bescheid vom 19.06.1986 als Behinderungen mit einem GdB von 80 festgestellt:

1. Chronischer Gelenkrheumatismus, Verschleißerscheinungen an Wirbelsäule und Gelenken, Beinverkürzung rechts (Einzel-GdB 50) 2. Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße (Einzel-GdB 20) 3. Involutionsdepression, psycho-vegetative Labilität (Einzel- GdB 20) 4. Sehminderung (Einzel-GdB 20) 5. Hörminderung (Einzel-GdB 15) 6. chronisches Zwölffingerdarmgeschwür (Einzel-GdB 10). Das Merkzeichen G war zuerkannt.

Mit dem Antrag vom 30.05.2001 begehrte die Klägerin die Eintragung der Merkzeichen B und aG sowie die Erhöhung des GdB. Der Beklagte hielt nach Einholung einer Stellungnahme nach Aktenlage des Internisten Dr.W. vom 03.08.2001 mit Bescheid vom 21.08.2001 unter Anerkennung von "Gleichgewichtsstörungen" (Einzel-GdB 40) als weitere Behinderung sowie nach einer Erhöhung des Einzel-GdB von 15 auf 20 für die Hörminderung den Gesamt-GdB von 80 bei und...

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