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Bayerisches LSG Urteil vom 11.07.2006 - L 11 AS 100/05

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen B 11b AS 37/06 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Der 1943 geborene, geschiedene Kläger gab im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Alg II vom 07.04.2005 an, mit der 1943 geborenen, ebenfalls geschiedenen M. S. (i.F. S) in einer 100 qm großen Vierzimmerwohnung zu wohnen (Miete inkl. Nebenkosten und Heizung 580,32 EUR; 14). Als Mieter sei er seit 1973 im Mietvertrag eingetragen. Zur Untervermietung bedarf es lt. § 8 Ziff 2 des Mietvertrages einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters. S beziehe Einkommen in Höhe von 1.581,77 EUR monatlich und zahle aufgrund eines mit dem Kläger am 01.04.2005 schriftlich geschlossenen Untermietvertrages 220,00 EUR Miete und 45,00 EUR Nebenkosten monatlich. Es erfolge eine strikte Trennung zwischen dem Einkommen und Konten der beiden. Eine Kündigung drohe, er sei mit der Miete in Verzug. Im Fragebogen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Antragsteller u.a. einen S gehörenden Pkw sowie deren Girokontostand an. Die Bezeichnung der S als Lebenspartnerin bzw die Angabe, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, wurde wieder gestrichen.

Bei einem Hausbesuch am 25.07.2005 wurde der Mitarbeiter der Beklagten vom Kläger in ein Zimmer, das mit Esstisch, Stühlen und Schlafcouch sowie Vitrine ausgestattet war, geführt. Dieses Zimmer hatte nach Angaben des Klägers S angemietet...

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