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Bayerisches LSG Urteil vom 11.05.2006 - L 9 AL 57/03

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1950 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Architekt, bezog ab 02.01.1984 Arbeitslosengeld und ab 02.05.1984 Anschluss-Alhi, unterbrochen durch zwischenzeitliche Beschäftigungen und Fortbildungsmaßnahmen. Dabei erwarb er keine neue Anwartschaft. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt erstreckte sich jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

Zuletzt war dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.280,00 DM in Höhe von 374,40 DM bewilligt worden. Mit Bescheid vom 27.12.1995 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich nur mehr 339,60 DM auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von nur mehr 1.130,00 DM. Es stützte die Herabbemessung auf die §§ 136 Abs.2b geltender Fassung i.V.m. 112 Abs.7 AFG. Das vom Kläger erzielbare Arbeitsentgelt betrage nur mehr monatlich 4.845,00 DM plus vermögenswirksame Leistungen von 32,00 DM entsprechend dem Gehalt eines Architekten der Gehaltsgruppe T 4/A 1 des für die Angestellten in Ingenieurs- und Planungsbüros maßgeblichen Gehaltstarifvertrages vom 25.04.1995. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen, die dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage mit Urteil vom 10.02.1998 als unbegründet abgewiesen (S 6 AL 43/96), wogegen der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) einlegte (L 8 AL 112/98).

Noch wäh...

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