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Bayerisches LSG Urteil vom 10.02.2010 - L 13 R 536/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsverfahren. Witwerrente. Einkommensanrechnung. Bestimmtheitsgebot. Ausschluss behördlichen Ermessens. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mangelnde Bestimmtheit verkörpert nicht lediglich einen qualitativen Mangel einer existenten Regelung, sondern steht dem Regelungscharakter a priori entgegen. Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Verzögerungen bei der Aufhebungsentscheidung einen so genannten atypischen Fall im Rahmen von § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 begründen können.

3. Der Ausschluss behördlichen Ermessens im Rahmen von § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 verstößt nicht gegen die Verfassung.

4. Die Anrechnung einer Versichertenrente auf eine nur auf Kindererziehungszeiten beruhenden Witwerrente gem § 97 SGB 6 verstößt nicht gegen Art 6 Abs 1, 2 GG.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob und inwieweit Versichertenrenten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf eine Witwerrente nach dem SGB VI anzurechnen sind.

Der 70-jährige Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und Witwer der am 26.03.1990 verstorbenen Versicherten R. A. (Eheschließung im Jahr 1960). Die Versicherte legte keine Beitragszeiten im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zurück. Sie erzog fünf Kinder, von denen zwei (geboren 1965 und 1968) auch Kinder des Klägers sind.

Mit Rentenbescheid vom 21.08.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 27.09.1993 hin eine große Witwerrente ab 01.09.1992. Die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten resultierten allein aus Kindererziehungszei...

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