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Bayerisches LSG Urteil vom 10.02.2005 - L 4 KR 112/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. Berechnung. Begrenzung auf tägliches Nettoarbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

Eine analoge Anwendung von § 47 Abs 2 S 6 SGB 5 auf die Berechnung des täglichen Nettoentgelts verstößt gegen § 47 Abs 1 S 4 SGB 5.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen B 1 KR 11/05 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Krankengeldes vom 25.12.1999 bis 31.05.2000.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat von der Beklagten ab 25.12.1999 Krankengeld erhalten. Mit nicht aktenkundigem Bescheid vom 05.01.2000 hat die Beklagte der Berechnung des Krankengeldes offensichtlich Einmalzahlungen nicht zugrunde gelegt. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 14.02.2001 hat die Beklagte nach Einholung einer Auskunft des Arbeitgebers des Klägers das Krankengeld neu berechnet und dem Kläger eine Nachzahlung von 2.847,83 DM überwiesen. Da das unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen errechnete tägliche Krankengeld höher war als das tägliche Nettoarbeitsentgelt, legte sie der Krankengeldzahlung diesen Betrag zugrunde.

Mit Bescheid vom 15.05.2001 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger ab 01.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 28.02.2002.

Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2001 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Höhe des Krankengelds nach der durchgeführten Neuberechnung richtete. Zur Berechnung wurde ausgeführt, der Kläger habe ein Bruttoarbeitsentgelt ...

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