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Bayerisches LSG Urteil vom 08.06.2016 - L 16 R 265/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrecht: Bindungswirkung eines Betriebsprüfungsbescheides. Umfang des Regelungsgehaltes eines Betriebsprüfungsbescheides. Beitragspflicht des Arbeitgebers während eines unbezahlten Urlaubs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Betriebsprüfungsbescheide haben keine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung.

2. Bindungswirkung können sie nur insoweit entfalten, als personenbezogen für bestimmte Zeiträume Feststellungen zur Versicherungs- oder Beitragspflicht getroffen wurden.

3. Die Bezeichnung des Prüfzeitraums in einem Betriebsprüfungsbescheid nimmt nicht an dessen Regelungsgehalt teil.

 

Orientierungssatz

Ein Arbeitgeber muss auch für Zeiten des unbezahlten Urlaubs eines Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge abführen, wenn er nicht darlegen und beweisen kann, dass dem unbezahlten Urlaub eine Vereinbarung der Parteien zugrunde lag und bei Abschluss der Vereinbarung zwischen den Parteien die jeweiligen Interessen der Parteien klar und deutlich besprochen sowie sodann die Unentgeltlichkeit der Urlaubsgewährung ausgehandelt wurde.

 

Normenkette

SGB IV § 28p Abs. 1 Sätze 1, 5, § 28h Abs. 1 S. 3, § 7 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 S. 1; BeschV § 26; AufenthG § 39; SGB X § 33 Abs. 1, § 35; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 615, 297, 276

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2013 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsforderung aufgrund einer Be...

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