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Bayerisches LSG Urteil vom 06.10.2004 - L 12 KA 110/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 14.04.2002; Aktenzeichen S 21 KA 930/01)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.09.2005; Aktenzeichen B 6 KA 19/05 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. April 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außerge- richtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in B. bei M ...

Die Klägerin ist seit 1974 Diplom-Psychologin. Sie hat zwei Töchter, die 1985 bzw. 1989 geboren wurden. Seit Februar 1995 ist sie in eigener Praxis psychotherapeutisch tätig.

Am 21.12.1998 hat die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin in B. beantragt. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss in seiner Sitzung vom 14. April 1999 ab, weil die Klägerin keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) aufweisen könne. Sie habe im maßgeblichen Dreijahrszeitraum vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 nur 174 Behandlungsstunden bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen und nicht wenigstens 250 Behandlungsstunden.

Die Klägerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie habe im "Zeitfenster" vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 243 Stunden nachgewiesen, davon 182 Stunden in der Zeit von Juni 1996 bis Mai 1997. Eine bestimmte Stundenzahl sei in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht festgelegt. Die Auffassung des Zulassungsausschusses diskriminiere Elternteile, die sich der Kindererziehung widmeten und dadurch beim...

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