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Bayerisches LSG Urteil vom 06.04.2022 - L 19 R 540/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

 

Normenkette

SGB VI § 43 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 240 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; SGG § 109

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.10.2022; Aktenzeichen B 5 R 105/22 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1969 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben von 1984 bis 1987 den Beruf eines Schiffbauers. Später war er als Blechschlosser, Kunststoffschlosser, Montagemechaniker, Monteur und zuletzt seit 2006 als Industrie-Schweißer bei der Fa. L versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Angaben des Klägers ist er seit 15.09.2016 bei seiner Beschäftigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen und nach seiner Aussteuerung ist er seit 15.03.2018 bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Der Kläger erhält Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einer privaten Versicherung. Ein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit sei gestellt und laufe noch. Seit einigen Monaten verrichtet der Kläger ca. zwei Stunden pro Woche eine geringfügige Beschäftigung, wobei nach Angaben des Klägers die Fa. aber vor der Auflösung stehe.

Beim Kläger war ab Mai 2017 zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt, der nach einem Schwerbehindertenrechtsstreit (S 17 SB 491/17 beim Sozialgericht [SG] Würzburg) ab Juni 2018 auf 50 erhöht wurde. Im Einzelnen wurden anerkannt:

1. Depressive Erkrankung, chronisches Schmerzsyndrom, Anpassungsstörung (Einzel-G...

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