Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeldanspruch. Einkommensprognose. Verbindlichkeit der Verwaltungsentscheidung. Berücksichtigung von Tatsachen, die vor der Verwaltungsentscheidung eingetreten sind und erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden
Orientierungssatz
1. Der Grundsatz, wonach Grundlage der Einkommensprognose der Verwaltung gemäß § 6 BErzGG nur die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbaren Umstände sind, kann nicht dazu führen, dass eindeutige Tatsachen (hier: niedrigeres Einkommen wegen unbezahltem Urlaub), die vor der Entscheidung der Verwaltung eingetreten sind, nur bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden können.
2. Die Einkommensschätzung gemäß § 6 BErzGG und der damit verbundene, gerichtlich nicht mehr zu überprüfende Beurteilungsspielraum umfasst nicht die Tatsachen, die bereits eingetreten sind, sondern betrifft die Würdigung, die aus den Tatsachen geschlossen wird. Bei dieser Würdigung besteht die Einschätzungsprärogative, nicht jedoch bei der Festlegung der Tatsachen, auf der die Schätzung aufbaut.
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 21.06.2002 sowie des Bescheides vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2000 verpflichtet, der Klägerin Bundeserziehungsgeld für die ersten 6 Lebensmonate ihres 2000 geborenen Kindes M. unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
II. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Bundeserziehung...