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Bayerisches LSG Urteil vom 03.03.2021 - L 12 KA 70/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen. Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit. Zulässigkeit des Erlasses Grundsätzen für eine einheitliche Anwendung des § 121a SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Zum in § 121a Abs 2 Nr 3 SGB 5 genannten Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit der Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft iSv § 27a Abs 1 SGB 5.

2. Der Erlass gesetzesauslegender bzw norminterpretierender Verwaltungsvorschriften (hier: „Grundsätze für die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Durchführung künstlicher Befruchtungen vom 1.3.2012, zuletzt in der Fassung vom 1.5.2020“ in Bayern), die eine einheitliche Anwendung bei der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gewährleisten sollen, ist nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.06.2022; Aktenzeichen B 6 KA 19/21 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Genehmigung nach § 121a SGB V zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der Einrichtung K.

Die Klägerin zu 1), Frau A, ist als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Klägerin zu 2), Frau C, ist beim K angestellt. Die Klägerinnen betreuen als ärztliches Fachpersonal die medizinischen Aspekte der Reproduktionsmedizin.

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 06.11.2013 einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V gestellt.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Bescheid vom 12.12.2014 den Antrag der Klägerinnen abgelehnt.

Nach ...

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