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Bayerisches LSG Beschluss vom 23.04.2015 - L 15 SF 25/15 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss über eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung des Urkundsbeamten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer gleichzeitigen Entscheidung über Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache.

2. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unzulässig.

3. Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs. 2 SGG steht einer Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

4. Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher.

5. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.

 

Orientierungssatz

Die Voraussetzungen einer gleichzeitigen Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache sind gegeben, wenn die Erfolgsaussichten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens für den Beschwerdeführer negativ zu beurteilen sind, dem Beschwerdeführer wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung über Prozesskostenhilfe auch nicht die Möglichkeit genommen wird, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Gerichts durch die nächste Instanz herbeizuführen und der Weg nicht versperrt wird, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweis...

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