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Bayerisches LSG Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 AS 292/10 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassung der Berufung. Nichtvorliegen der Zulassungsgründe. erstmaliger Antrag eines Assessors jur auf Anwaltsvergütung im Klageverfahren für eigene Vertretung im Widerspruchsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegen der Voraussetzungen.

 

Orientierungssatz

Ein Assessor jur, der weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügt, hat für seine eigene Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keinen Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid

des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2010 - S 2 AS 586/09 KO - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine eigene Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend machen kann.

Der Kläger ist Assessor jur., jedoch weder als Rechtsanwalt zugelassen noch hat er die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem die Beklagte einen Widerspruch seinerseits in einem ihn als Privatperson betreffenden Verfahren abgeholfen und sich zur Tragung der außergerichtlichen Kosten bereit erklärt hatte, beantragte der Kläger die Übernahme der ihm für das Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 10,80 € (4 Kopien à 0,50 E sowie 8,80 € Porto). Mit Bescheid vom 14.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2009 übernahm die Beklagte 1,70 € als notwendige Aufwendungen.

Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte weitere 9,10 € erstattet und sich bereit erklärt, auch die vom Kläger verlangten Zinsen (1,00 €) zu...

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