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Bayerisches LSG Beschluss vom 11.08.2015 - L 15 RF 29/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung nach dem JVEG. Anordnung des persönlichen Erscheinens. Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse. gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG. Bindungswirkung der Entscheidung des Hauptsachegerichts. Hinweis auf möglichen Entschädigungsanspruch im Ladungsschreiben

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren gem § 197a SGG besteht auch für den Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens kein Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dies gilt selbst dann, wenn ein Entschädigungsantrag ausgehändigt worden ist oder eine Erstattung als möglich dargestellt worden ist.

2. Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen. Die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend.

 

Tenor

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

Der Antragsteller ist Kläger in einem Rechtsstreit mit der DAK-Gesundheit. In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 49/13 geführten Berufungsverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) erschien er am 25.03.2015 zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. LSG in B-Stadt. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden, wobei im Ladungsschreiben des Gerichts vom 03.03.2015 auch auf einen Entschädigungsanspruch für das Erscheinen beim...

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