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Bayerisches LSG Beschluss vom 11.01.2007 - L 4 B 989/06 KR ER

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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten.

III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt als Internist eine vertragsärztliche Praxis in W. mit den Schwerpunkten Hämatologie und Onkologie. Er bietet auch den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der onkologischen Behandlung eine Hyperthermietherapie als individuelle Gesundheitsleistung (IGEL) mit Geräten an, die er sich mit einem finanziellen Aufwand von ungefähr 100.000,00 Euro beschafft hat, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 18.01.2005 beschlossen hatte, die Hyperthermie in die (damals) so genannten Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) in die Anlage B "nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" aufzunehmen.

Der Antragsteller beantragte am 15.02.2006 bei der Antragsgegnerin für eine bei ihr Versicherte, die an einem inoperablen Pankreas-Corpuskarzinom leidet, die Kostenübernahme für die bereits angewandte Hyperthermie. Die Antragsgegnerin lehnte mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 16.02.2006 die Kostenübernahme im ambulanten Bereich wegen der bei der Anwendung der Hyperthermie bestehenden Risiken beziehungsweise lebensbedrohlichen Komplikationen ab und teilte der Versicherten eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit als stationäre Leistung in einer zugelassenen Klinik in Bad B. mit.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers forderte mit Schreiben vom 10.05.2006 von der Antragsgegnerin die Abgabe einer fristgebundenen strafbewährten Unterlassungserklärung; die Aussagen der Antragsgegnerin seien tatsächlich und rechtli...

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