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Bayerisches LSG Beschluss vom 09.11.2009 - L 5 KR 377/09 B PKH RG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. kein Anspruch bei Berechtigung zur Vertretung durch einen Verbandsvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Prozesskostenhilfe bei gewerkschaftlicher Vertretung.

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen

 

Gründe

I.

In einem Rechtsstreit um orthopädische Hilfsmittel, insbesondere um Kostenersatz für eine damit im Zusammenhang stehende 2,5 km weite Fahrt von einem Dialysezentrum zu einem als Leistungserbringer von der Beklagten benannten Orthopädieschuhmacher, hatte der Kläger sich mit der Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht gewandt (Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2008). Mit Beschluss vom 07.10.2009 hatte der Senat die Beschwerde wegen der Vorrangigkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge vom 15.10.2009, mit welcher der Kläger geltend macht, er sein nicht dazu angehört worden, ob gewerkschaftlicher Rechtsschutz bestehe. Tatsächlich bestehe dort nämlich keine Deckungsmöglichkeit. Er sei auch nicht wegen Niereninsuffizienz dreimal wöchentlich dialysepflichtig. Zudem habe sich der Senat über die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) B 9a SB 3/05 R vom 29.03.2007 hinweggesetzt.

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz.

In der Klageschrift vom 17.09.2008, in der zugleich der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten war, hatte der Kläger selbst vorgetragen, dass er als Mitglied einer Gewerkschaft Rechtsschutz beantragt habe. ...

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