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Bayerisches LSG Beschluss vom 05.12.2005 - L 10 B 639/05 AS ER

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses bzw Darlehens zur Beschaffung von Heizöl.

Der 1956 geborene Antragsteller (Ast) bezieht seit 01.01.2005 aufgrund des Bescheides vom 23.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Darin enthalten war ein monatlicher Betrag von 61,42 EUR für Heizkosten. Ab Mai 2005 werde allerdings eine Heizkostenpauschale in Höhe von lediglich 37,00 EUR erbracht. Wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen hat der Ast gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt.

Am 14.09.2005 beantragte er die Gewährung eines Zuschusses oder Darlehens für die Beschaffung von Heizöl. Dies lehnte die Antragsgegnerin (Ag) ab (Bescheid vom 19.09.2005). Auf die Notwendigkeit der Ansparung der ausbezahlten Pauschalen sei er mehrfach hingewiesen worden.

Hiergegen hat der Ast Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, dass die Ag die Kosten für Heizöl, das er jetzt bestellen müsse, zu übernehmen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er einen "1-Euro-Job" verloren, von dessen Gehalt er dieses Heizöl habe bezahlen wollen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25.10.2005 den Antrag abgelehnt. Der Ast habe bislang 467,68 EUR aufgrund der ausgezahlten Heizkostenpauschale von der Ag erhalten. Er habe nicht vorgetragen, höhere Heizkosten gehabt zu haben, so dass offen bleiben könne, ob die gewährte Pauschale angemessen sei.

Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe sich 350,00 EUR für die Beschaffung von Heizöl geliehen un...

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