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Bayerisches LSG Beschluss vom 03.02.2011 - L 2 R 859/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Entschuldigung mit Kanzleiversehen nach Ordnungsgeld wegen Terminsversäumung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur nachträglichen Entschuldigung des Ausbleibens zum Termin bei Vorliegen eines Kanzleiversehens des Prozessbevollmächtigten.

 

Normenkette

ZPO § 381 Abs. 1 Sätze 3, 1-2, § 141 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 380 Abs. 1 S. 2; SGG § 111 Abs. 1 S. 1, § 202

 

Tenor

I. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts München vom 23. September 2010 wird aufgehoben.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) begehrt. Insoweit hat er die Überprüfung des Bescheides des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 23. Mai 2002 beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 abgelehnt. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren (Az.: S 8 R 1210/07) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Im Rahmen der Fortsetzung des Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. September 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 7. August 2010 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte de...

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Zivilprozessordnung / § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
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