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Bayerisches LSG Beschluss vom 02.03.2009 - L 11 B 983/08 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft und einstweiliger Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers schließt aufgrund der Bindungswirkung (§ 77 SGG) einen Anordnungsanspruch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus.

2. Solange ein Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB 10) in Bezug auf eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht eingeleitet ist, ist ein Anordnungsgrund in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme für einen Umzug von N. nach A-Stadt.

Die ASt und ihr Ehemann (geb.1941) bezogen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab dem 01.01.2006 war allein die ASt leistungsberechtigt, nachdem der Ehemann der ASt das 65. Lebensjahr vollendet und eine Altersrente bezogen hatte.

Bereits seit März 2007 bemühte sich das Ehepaar um einen Umzug nach B-Stadt, nachdem es darauf hingewiesen worden war, dass die bisherigen Unterkunftskosten nicht angemessen seien und die tatsächlichen Kosten längstens bis 31.08.2007 übernommen würden. In diesem Zusammenhang beantragte die ASt die Bewilligung von Maklerkosten zur Suche einer Wohnung in B-Stadt. Widerspruch und Klage gegen die mündliche Ablehnung vom 16.03.2007, die beantragten Maklerkosten zu übernehmen, blieben erfolglos. Das insoweit eingeleitete Berufungsverfahren (L 11 AS 144/08) ist noch offen....

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