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Bayerisches LSG Beschluss vom 01.07.2016 - L 7 AS 350/16 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Rentenverfahren. weder Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch Leistungsausschluss. Handlungsmöglichkeiten des Jobcenters. Leistungsverpflichtung "dem Grunde nach"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Handlungsmöglichkeiten eines Jobcenters bei Blockierung des eingeleiteten Rentenverfahrens durch einen Leistungsberechtigten.

2. Arbeitslosengeld II kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil ein Antragsteller nach Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, im Rentenverfahren nicht mitwirkt.

3. Der Vorrang einer vorgezogenen Altersrente bzw der Nachrang von SGB II-Leistungen bewirkt weder einen Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch einen Leistungsausschluss.

4. Zur Verpflichtung des Leistungsträgers durch einstweilige Anordnung, dem Grunde nach Leistungen zu erbringen.

 

Orientierungssatz

1. Bei mangelnder Mitwirkung eines Leistungsberechtigten im Rentenverfahren hat der SGB II-Träger folgende Handlungsmöglichkeiten:

Er kann gegen einen Ablehnungsbescheid oder Versagungsbescheid der Rentenversicherung Rechtsbehelfe einlegen. Gegen eine vollständige Versagung der Altersrente kann er einwenden, dass eine geringere Rente zu gewähren sei, wenn mitwirkungsabhängige ungeklärte Rentenzeiten bestehen und nur eine teilweise Versagung erfolgen dürfe.

Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, einen Rentenantrag zu stellen, kann nicht zu einer Versagung von Arbeitslosengeld II führen, weil der SGB II-Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst diesen Antrag stellen kann. Ob wegen anschließender mangelnder Mitwirkung im Ren...

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