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BAG Urteil vom 30.09.1965 - 5 AZR 115/65

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Leitsatz (amtlich)

1. Der vom Vollstreckungsgericht nach §§ 850 ff. ZPO formularmäßig erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf das dem normalen Arbeitslohn entsprechende Urlaubsentgelt.

2. Verfügungen des Arbeitgebers zugunsten des Pfändungsgläubigers über das danach gepfändete Urlaubsentgelt sind im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Schutzvorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO gedeckt.

 

Normenkette

ZPO § 836 Abs. 2, §§ 850, 850 a Nr. 2; BUrlG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Aktenzeichen 2 Sa 482/64)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14a Januar 1965 – 2 Sa 482/64 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahre 1957 als Hilfsarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt 3,10 DM. Nach § 14 des zwischen den Parteien geltenden Manteltarifvertrages der Chemischen Industrie ist während des Urlaubs der Arbeitsverdienst als Urlaubsentgelt fortzugewähren; die Zahlung eines darüber hinausgehenden besonderen Urlaubsgeldes ist nicht vorgeschrieben.

Vom 1. bis 22. Juni 1964 erhielt der Kläger tariflichen Jahresurlaub. Bei der am 29. Mai 1964 erfolgten Auszahlung d es Urlaubsentgeltes behielt die Beklagte auf Grund einer Lohnpfändung 70,– DM zugunsten des Pfändungsgläubigers ein.

Der Kläger hält die Verfügung der Beklagten über das Urlaubsentgelt für unwirksam, da Urlaubsentgelt unpfändbar sei, und hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Pfändung des Urlaubsentgelte für wirksam.

In beiden Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, damit begründet, daß Urlaubsentgelt ebenso wie sonstiges Arbeitseinkommen der Pfändung unterliege.

Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Klage kann aus dem folgenden, vom Landesarbeitsgericht nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt keinen Erfolg haben:

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte auf Grund einer laufenden Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Klägers auch einen innerhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO liegenden Teilbetrag des dem Kläger zustehenden Urlaubsentgeltes – nicht eines darüber hinausgehenden zusätzlichen Urlaubsgeldes – zugunsten des Pfändungsgläubigers einbehalten. Zu dieser Verfügung war die Beklagte berechtigt, da die Pfändung und Überweisung auch das Urlaubsentgelt des Klägers, wenn auch möglicherweise zu Unrecht, mitumfaßt hat. Daß sich die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch auf das Urlaubsentgelt des Klägers erstreckt hat, ergibt sich aus dem bei den Akten befindlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bochum-Langendreer vom 8. Juni 1962, – 6 M 1384/62 –, dessen Anwendungsbereich nicht nach der für private Willenserklärungen in § 133 BGB vorgesehenen Methode der Willenserforschung, sondern an Hand des Wortlautes zu ermitteln ist; denn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß muß als Staatsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit in sich selbst tragen (BAG AP Nr. 1 zu § 850 ZPO). Der Beschluß ist nach dem vom Vollstreckungsgericht üblicherweise verwendeten Formular erlassen worden. Dieses Formular spricht in enger Anlehnung an den Wortlaut der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 850 bis 850e) die Pfändung des gesamten Arbeitseinkommens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus; es nimmt von der Pfändung u.a. lediglich die in § 850a ZPO bezeichneten Bezüge aus, darunter also auch die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen (§ 850a Nr. 2).

Wenn also in diesem Formular in Anlehnung an den Wortlaut der ZPO dasgesamte Arbeitseinkommen des Klägers als gepfändet erklärt wird, so ist unter Arbeitseinkommen das zu verstehen, was auch die §§ 850 ff. ZPO darunter verstehen. Die Zivilprozeßordnung erfaßt nun unter dem Begriff des Arbeitseinkommens in § 850 ZPO auch das während des Urlaubs zu zahlende, dem normalen Lohn entsprechende Arbeitsentgelt. Dies stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), auf der die jetzige Fassung der §§ 850 ff. ZPO beruht, außer Zweifel (Merten, JW 1940, 1971) und wird im gesamten zivilprozessualen Schrifttum nicht in Frage gestellt (Stein-Jonas, 18. Aufl., § 850a II 2; Baumbach-Lauterbach, § 850 Anm. 3; Wieczorek, § 850a B II a; Zöller, ZPO, § 850a zu Nr. 2; Pohle in der Anmerkung zu AP Nr. 1 zu § 850a ZPO; Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpfändung, 2. Aufl., § 850a ZPO Anm. 6; Merten, Lohnpfändungsrecht, S. 26; Walter, Kommentar zum Lohnpfändungsrecht, S. 38; Haegele, Pfändungsrecht für Arbeitseinkommen, S. 44). Es ergibt sich insbesondere aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 850a Nr. 2 ZPO über die Unpfändbarkeit eines zusätzlichen Urlaubsgeldes im Gegenschluß, daß die ZPO das dem normalen Lohn entsprechende Urlaubsentgelt als einen Teil des Arbeitseinkommens im Sinne des § 850 ZPO ansieht (Pohle, a.a.O.; Merten, JW 1940, 1971; Dersch, Die Urlaubsgesetze, Anm. 95; LAG Bremen, AP Nr. 1 zu § 850a, ZPO a.E.).

Auch in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur aus der Zeit des Erlasses der Lohnpfändungsverordnung war es allgemein anerkannte Auffassung, daß das Urlaubsentgelt rechtlich der während des Urlaubs weiterlaufende Lohn sei (RAG in ARS 44, 185 ff. mit zustimmender Anmerkung von Dersch; Hueck, Deutsches Arbeitsrecht, 1944, S. 124; Kaskel-Dersch, Arbeitsrecht, 4. Aufl., S. 216; besonders nachdrücklich § 80 des Entwurfs eines Gesetzes über das Arbeitsverhältnis, aufgestellt vom Arbeitsrechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht und die hierzu gegebene Begründung, die u.a. sagt: „Der Entwurf vermeidet die vielfach üblichen Ausdrücke „Urlaubsgeld” oder „Urlaubsvergütung”, um klar zum Ausdruck zu bringen, daß es sich bei den während des Urlaubs dem Gefolgsmann zu zahlenden Beträgen um nichts anderes handelt als um den weiterlaufenden Lohn, auf den deshalb auch die Vorschriften über die Lohnsicherung anzuwenden sind.”) Auch heute noch wird in der arbeitsrechtlichen Literatur der Anspruch auf Gewährung von Urlaubsentgelt vielfach als identisch mit dem Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes verstanden (Nikisch, Arbeitsrecht., 3. Aufl., 1. Bd., S. 520 und 539; Schelp-Herbst, Bundesurlaubsgesetz, § 11 Anm. 1; Boldt-Schlephorst, Bundesurlaubsgesetz, § 1 Anm. 5; Natzel, Bundesurlaubsgesetz, § 11 Anm. 4; Heußner, Urlaubsrecht, Anm. 167; ähnlich auch Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. 1, S. 432, 444).

Nach alledem ist daher davon auszugehen, daß der hier maßgebende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sich auch auf das dem Kläger zustehende, seiner normalen Arbeitsvergütung entsprechende Urlaubsentgelt erstreckt. Ist dies der Fall, so ist die von der Beklagten zugunsten des Pfändungsgläubigers getroffene Verfügung über das Urlaubsentgelt im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zueinander durch die Schutzvorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO gedeckt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Überweisungsbeschluß, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird, und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Die Vorschrift, die im Zusammentrag mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Zivilprozeßnovelle vom 12. Mai 1898 (RGBl. 1898, S. 256 ff. [308]) in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist und dem § 409 BGB entspricht, bezweckt den Schutz des Drittschuldners, der im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Überweisungsbeschlusses über die gepfändete Forderung verfügt hat. Zu Unrecht erlassen ist ein Überweisungsbeschluß im Sinne des § 836 Abs. 2 ZPO insbesondere auch dann, wenn die gepfändete Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist (so die Begründung zur angeführten Zivilprozeßnovelle, zitiert bei Seuffert-Walsmann, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Bd. 2, S. 525; ferner Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts, 2. Teil, S. 349; Sydow-Busch, ZPO, 21. Aufl., § 836 Anm. 2; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 193 III 2 b; Wieczorek, § 836 B II; Stein-Jonas, § 836 Anm. II in Verbindung mit § 829 Anm. I 1 b).

Die Schutzvorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO würde auch dann eingreifen, wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, daß die Pfändung unpfändbarer Forderungen als schlechthin nichtiger Staatsakt anzusehen wäre (Pohle in der Anmerkung zu AP Nr. 4 zu § 850d ZPO). Ihre Anwendbarkeit setzt auch nicht voraus, daß der Drittschuldner in Unkenntnis von der etwaigen Unwirksamkeit der Pfändung gehandelt haben müsse; der Drittschuldner ist nach ihrem klaren Wortlaut vielmehr stets solange geschützt, als der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht aufgehoben ist. Das Letztere war hier im Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten über die gepfändete Forderung der Fall.

Nach alledem war daher die Verfügung der Beklagten über die gepfändete Urlaubsentgeltforderung im Verhältnis zum Kläger rechtmäßig. Damit erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß es noch auf Weiteres, insbesondere, die Frage, ob unter speziell urlaubsrechtlichen Gesichtspunkten die Pfändung des Urlaubsentgeltes hier als rechtsunwirksame Maßnahme der Zwangsvollstreckung anzusehen wäre, ankäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 602567

NJW 1966, 222

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