Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 21.02.1995 - 9 AZR 866/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

 

Orientierungssatz

Parallelfall zu Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 23.06.1993; Aktenzeichen 8 Sa 42/93)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 28.01.1993; Aktenzeichen 2 Ca 405/92)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Urlaubsjahr 1991.

Die 1969 geborene Klägerin wurde seit August 1985 im Postgiroamt Hamburg der Deutschen Bundespost, seit dem 1. Januar 1995 Niederlassung der Deutschen Postbank AG, als Angestellte beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Nach § 43 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) vom 21. März 1961 war das Urlaubsjahr abweichend vom Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 31. März festgesetzt. Im übrigen war geregelt:

"§ 43

...

(10) Der Urlaub ist im Urlaubsjahr zu gewähren

und zu nehmen, ...

...

(15) Ein schwerbehinderter Angestellter, der

nicht nur vorübergehend um wenigstens 50

v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert

ist, erhält einen Zusatzurlaub von sechs Ar-

beitstagen bzw. Werktagen im Urlaubsjahr.

..."

Die Klägerin befand sich im Jahr 1991 mehrfach wegen einer Erkrankung im Bereich des zentralen Nervensystems in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach einer Bescheinigung ihres betreuenden Facharztes bestand schon im Februar 1991 eine Schwerbehinderung. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 26. Mai 1992 wurde rückwirkend zum 6. Dezember 1991 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Die Beschäftigungsdienststelle erkannte am 24. Juli 1992 für 1991 einen anteiligen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen an. Sie legte dabei 4/12 des Urlaubsjahres entsprechend den Richtlinien "Zusatzurlaub für Schwerbehinderte" vom 13. Januar 1987 Geschäftszeichen 311-5 A 6121 zugrunde. Die einschlägigen Richtlinien lauten wie folgt:

"1 Anspruch

...

Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem

Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft, für

die der Schwerbehinderte beweispflichtig ist. Der

Urlaub muß im Laufe des Urlaubsjahres oder im

Übertragungszeitraum geltend gemacht und angetre-

ten werden. Er ist auch für abgelaufene Urlaubs-

jahre nachträglich zu gewähren, wenn der Anspruch

in dem Urlaubsjahr der Antragstellung - auch für

die Zukunft - unter Hinweis auf ein noch nicht

abgeschlossenes Anerkennungsverfahren geltend ge-

macht und die Schwerbehinderteneigenschaft nach-

träglich zuerkannt wurde.

...

3 Teilanspruch

3.2 Arbeitnehmer

Beginnt oder endet die Zusatzurlaubsberechtigung

während des Laufes eines Urlaubsjahres, teilt der

Zusatzurlaub das Schicksal des Erholungsurlaubs

nach den allgemeinen arbeits- und tarifrechtli-

chen Vorschriften."

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, daß ihr ein weiterer Zusatzurlaub

von vier Tagen für das Urlaubsjahr 1991/92 zu-

steht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist der Klage stattgegeben worden. Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung weiterer vier Tage Zusatzurlaub aus dem Urlaubsjahr 1991.

1. Zwar hat die Klägerin für das Urlaubsjahr 1991 ursprünglich einen Anspruch auf sechs zusätzliche Urlaubstage nach § 43 Abs. 15 Satz 1 TV Ang erworben; denn die Klägerin hatte mit Wirkung zum 6. Dezember 1991 durch den Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg einen Grad der Behinderung von 50 nachgewiesen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - und - 9 AZR 166/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch auf restlichen Zusatzurlaub ist aber mit Ablauf des tariflichen Urlaubsjahres 1991 am 31. März 1992 erloschen.

Der in § 43 Abs. 15 TV Ang für die Angestellten der Deutschen Bundespost geregelte Schwerbehindertenurlaub unterliegt als zusätzlicher Urlaub hinsichtlich seines Erlöschens den gleichen Voraussetzungen wie der tarifliche Erholungsurlaub. Er ist in Ermangelung seiner abweichenden Regelung ebenso wie der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen (vgl. BAGE 37, 379, 381 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG, zu 3 a der Gründe; BAGE 52, 254, 256; 52, 258, 260 = AP Nr. 5, 6 zu § 44 SchwbG, zu I 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Rechtslage hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen in seinen Richtlinien für alle Bediensteten zutreffend erläutert.

Da der Vortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt für einen Übertragungstatbestand enthält, ist der erstmals von der Klägerin am 26. Mai 1992 geltend gemachte Anspruch auf Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1991 mit dem 31. März 1992 erloschen.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Zusatzurlaub aus dem Urlaubsjahr 1991 ist auch nicht auf das gesamte Urlaubsjahr 1992 infolge einer von der tariflichen und gesetzlichen Regelung abweichenden betrieblichen Übung übergegangen. Der Arbeitgeber hat in den Richtlinien über Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vom 13. Januar 1987 den Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gesehen und geregelt. Er hat ausdrücklich bestimmt, für abgelaufene Urlaubsjahre könne der Zusatzurlaub nur dann nachträglich gewährt werden, wenn der Anspruch in dem Urlaubsjahr der Antragstellung unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren geltend gemacht worden sei. Die Klägerin hat es versäumt, zur Wahrung ihrer Rechte entsprechend zu verfahren.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz besteht nicht.

a) Nur wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch rechtzeitig erfolglos geltend gemacht hat und die Gewährung des Urlaubs möglich war, hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch die nach seinem Verzug eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs entstanden ist (vgl. BAGE 68, 362, 366 = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986, zu 2 b der Gründe; BAGE 52, 254, 257 = AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG, zu II 1 der Gründe).

b) Die Beklagte befand sich bei Untergang des von der Klägerin geltend gemachten Erfüllungsanspruches am 31. März 1992 nicht in Leistungsverzug (§ 284 BGB). Soweit das Landesarbeitsgericht "ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß die Klägerin ihren Anspruch ... rechtzeitig geltend gemacht hat" fehlt dafür jede tatsächliche Grundlage.

II. Die Klägerin hat als vollständig Unterlegene gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Leinemann Dörner Düwell

Gaber Ott

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441830

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


BAG 6 AZR 636/79
BAG 6 AZR 636/79

  Leitsatz (redaktionell) Verlangt ein Schwerbehinderter erstmals Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz, so darf es einer Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Arbeitgeber. Die Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, er habe einen Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren