Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Orientierungssatz
Parallelfall zu Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 23.06.1993; Aktenzeichen 8 Sa 42/93) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 28.01.1993; Aktenzeichen 2 Ca 405/92) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zusatzurlaub für Schwerbehinderte im Urlaubsjahr 1991.
Die 1969 geborene Klägerin wurde seit August 1985 im Postgiroamt Hamburg der Deutschen Bundespost, seit dem 1. Januar 1995 Niederlassung der Deutschen Postbank AG, als Angestellte beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Nach § 43 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) vom 21. März 1961 war das Urlaubsjahr abweichend vom Kalenderjahr in der Zeit vom 1. April bis 31. März festgesetzt. Im übrigen war geregelt:
"§ 43
...
(10) Der Urlaub ist im Urlaubsjahr zu gewähren
und zu nehmen, ...
...
(15) Ein schwerbehinderter Angestellter, der
nicht nur vorübergehend um wenigstens 50
v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert
ist, erhält einen Zusatzurlaub von sechs Ar-
beitstagen bzw. Werktagen im Urlaubsjahr.
..."
Die Klägerin befand sich im Jahr 1991 mehrfach wegen einer Erkrankung im Bereich des zentralen Nervensystems in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach einer Bescheinigung ihres betreuenden Facharztes bestand schon im Februar 1991 eine Schwerbehinderung. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 26. Mai 1992 wurde rückwirkend zum 6. Dezember 1991 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Die Beschäftigungsdienststelle erkannte am 24. Juli 1992 für 1991 einen anteiligen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen an. Sie legte dabei 4/12 des Urlaubsjahres entsprechend den Richtlinien "Zusatzurlaub für Schwerbehinderte" vom 13. Januar 1987 Geschäftszeichen 311-5 A 6121 zugrunde. Die einschlägigen Richtlinien lauten wie folgt:
"1 Anspruch
...
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem
Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft, für
die der Schwerbehinderte beweispflichtig ist. Der
Urlaub muß im Laufe des Urlaubsjahres oder im
Übertragungszeitraum geltend gemacht und angetre-
ten werden. Er ist auch für abgelaufene Urlaubs-
jahre nachträglich zu gewähren, wenn der Anspruch
in dem Urlaubsjahr der Antragstellung - auch für
die Zukunft - unter Hinweis auf ein noch nicht
abgeschlossenes Anerkennungsverfahren geltend ge-
macht und die Schwerbehinderteneigenschaft nach-
träglich zuerkannt wurde.
...
3 Teilanspruch
3.2 Arbeitnehmer
Beginnt oder endet die Zusatzurlaubsberechtigung
während des Laufes eines Urlaubsjahres, teilt der
Zusatzurlaub das Schicksal des Erholungsurlaubs
nach den allgemeinen arbeits- und tarifrechtli-
chen Vorschriften."
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, daß ihr ein weiterer Zusatzurlaub
von vier Tagen für das Urlaubsjahr 1991/92 zu-
steht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist der Klage stattgegeben worden. Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung weiterer vier Tage Zusatzurlaub aus dem Urlaubsjahr 1991.
1. Zwar hat die Klägerin für das Urlaubsjahr 1991 ursprünglich einen Anspruch auf sechs zusätzliche Urlaubstage nach § 43 Abs. 15 Satz 1 TV Ang erworben; denn die Klägerin hatte mit Wirkung zum 6. Dezember 1991 durch den Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg einen Grad der Behinderung von 50 nachgewiesen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - und - 9 AZR 166/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der von der Klägerin geltend gemachte Erfüllungsanspruch auf restlichen Zusatzurlaub ist aber mit Ablauf des tariflichen Urlaubsjahres 1991 am 31. März 1992 erloschen.
Der in § 43 Abs. 15 TV Ang für die Angestellten der Deutschen Bundespost geregelte Schwerbehindertenurlaub unterliegt als zusätzlicher Urlaub hinsichtlich seines Erlöschens den gleichen Voraussetzungen wie der tarifliche Erholungsurlaub. Er ist in Ermangelung seiner abweichenden Regelung ebenso wie der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen (vgl. BAGE 37, 379, 381 = AP Nr. 3 zu § 44 SchwbG, zu 3 a der Gründe; BAGE 52, 254, 256; 52, 258, 260 = AP Nr. 5, 6 zu § 44 SchwbG, zu I 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - 9 AZR 675/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Rechtslage hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen in seinen Richtlinien für alle Bediensteten zutreffend erläutert.
Da der Vortrag der Parteien keinen Anhaltspunkt für einen Übertragungstatbestand enthält, ist der erstmals von der Klägerin am 26. Mai 1992 geltend gemachte Anspruch auf Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1991 mit dem 31. März 1992 erloschen.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Zusatzurlaub aus dem Urlaubsjahr 1991 ist auch nicht auf das gesamte Urlaubsjahr 1992 infolge einer von der tariflichen und gesetzlichen Regelung abweichenden betrieblichen Übung übergegangen. Der Arbeitgeber hat in den Richtlinien über Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vom 13. Januar 1987 den Fall der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gesehen und geregelt. Er hat ausdrücklich bestimmt, für abgelaufene Urlaubsjahre könne der Zusatzurlaub nur dann nachträglich gewährt werden, wenn der Anspruch in dem Urlaubsjahr der Antragstellung unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren geltend gemacht worden sei. Die Klägerin hat es versäumt, zur Wahrung ihrer Rechte entsprechend zu verfahren.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz besteht nicht.
a) Nur wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch rechtzeitig erfolglos geltend gemacht hat und die Gewährung des Urlaubs möglich war, hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch die nach seinem Verzug eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs entstanden ist (vgl. BAGE 68, 362, 366 = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986, zu 2 b der Gründe; BAGE 52, 254, 257 = AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG, zu II 1 der Gründe).
b) Die Beklagte befand sich bei Untergang des von der Klägerin geltend gemachten Erfüllungsanspruches am 31. März 1992 nicht in Leistungsverzug (§ 284 BGB). Soweit das Landesarbeitsgericht "ohne weiteres davon ausgegangen ist, daß die Klägerin ihren Anspruch ... rechtzeitig geltend gemacht hat" fehlt dafür jede tatsächliche Grundlage.
II. Die Klägerin hat als vollständig Unterlegene gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Leinemann Dörner Düwell
Gaber Ott
Fundstellen