Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 15.05.1987 - 8 AZR 506/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

(Urlaubsabgeltungsanspruch im Konkursverfahren) Die Eintragung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung in die Konkurstabelle steht einer Leistungsklage nicht entgegen, mit der die Verurteilung zur Zahlung des Abgeltungsbetrages gefordert wird.

 

Normenkette

KO §§ 61, 145 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; KO § 59 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.06.1985; Aktenzeichen 2 Sa 157/84)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 11.09.1984; Aktenzeichen 3 Ca 136/84)

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen und das der persönlich haftenden Gesellschafterin am 1. August 1983 die Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden sind, als leitender Angestellter beschäftigt. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.

Das Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 1. September 1983 einvernehmlich mit der Beklagten beendet worden. Der Kläger hat aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 2.142,86 DM.

Der Beklagte hat auf die Anmeldung des Klägers diesen Abgeltungsanspruch am 15. Februar 1984 zur Konkurstabelle anerkannt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung dieses Betrags, weil es sich um eine Masseschuld handele.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.142,86 DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dem Zahlungsbegehren des Klägers stehe die Feststellung zur Konkurstabelle entgegen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.142,86 DM brutto Zug um Zug gegen den Verzicht des Klägers aus seiner Forderungsanmeldung vom 12. September 1983 - 33 N 287/83 Amtsgericht Hannover - über den Betrag der Urlaubsabgeltung von 2.166,66 DM und aus dem hierauf ergangenen Anerkenntnis des Beklagten vom 15. Februar 1984 über 2.142,86 DM zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Feststellung des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsabgeltung zur Konkurstabelle der Zahlungsklage gegen den Beklagten nicht entgegensteht.

Zwar gilt nach § 145 Abs. 2 KO die Eintragung in die Tabelle rücksichtlich der Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern. Diese Wirkung bezieht sich jedoch nur auf Konkursforderungen i. S. von § 61 KO, sie tritt jedenfalls nicht ein bei irrtümlich angemeldeten Massekosten- oder Masseschuldenansprüchen (vgl. z. B. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 145 Rz 3; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 145 Rz 7; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl., § 145 Anm. 4).

Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist keine Konkursforderung i. S. von § 61 KO, sondern vom Beklagten als Konkursverwalter nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO als Masseschuld zu erfüllen. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 18. Dezember 1986 (- 8 AZR 481/84 -, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, daß der Urlaubsanspruch als gesetzlich oder tarifvertraglich bedingte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Dauer des Urlaubs freizustellen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt wird, weil er auf eine Handlung des Gemeinschuldners bezogen ist, das Konkursverfahren sich aber nur auf Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners erstreckt. Der Anspruch ist vom Konkursverwalter zu erfüllen, weil er mit Rücksicht auf § 22 KO das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist oder - wie hier - bis zu einem einvernehmlichen Beendigungszeitpunkt fortsetzen muß.

Hat der Konkursverwalter den Anspruch nicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt, entsteht mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis als Surrogat des Urlaubsanspruchs ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Auch dieser vom Konkursverwalter zu erfüllende Anspruch ist Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. z. B. Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl., § 1 Rz 95 und Bleistein, GK-BUrlG, 4. Aufl., § 1 Rz 157).

Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung auch darauf abgestellt, daß der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Es hat sich damit der Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 - AP Nr. 10 zu § 59 KO) angeschlossen. In dieser Entscheidung hat der Fünfte Senat angenommen, daß ein Urlaubsabgeltungsanspruch insoweit unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO fällt, als die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Konkurseröffnung nicht ausgereicht hätte, den Urlaubsanspruch zeitlich zu erfüllen. Gegen eine solche Unterscheidung bestehen Bedenken. Ein Urlaubsanspruch kann, wenn er noch nicht zeitlich festgelegt ist, nicht einem bestimmten Zeitraum im Jahr zugeordnet, auch nicht unterschieden werden, ob der Urlaubsanspruch vor oder nach Konkurseröffnung hätte erfüllt werden können. Im übrigen ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG für den Abgeltungsanspruch nur maßgeblich, ob Urlaubsansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden können.

Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch den erkennenden Senat bedarf es allerdings nicht, weil auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Fünften Senats (aaO) hier der Anspruch des Klägers unter § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO fällt: Dem Abgeltungsanspruch entspricht unstreitig ein Urlaubsanspruch des Klägers von neun Arbeitstagen. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Konkurseröffnung hätte damit ausgereicht, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers nicht durch die Feststellung zur Konkurstabelle zu einer Konkursforderung geworden, weil der Feststellungswirkung nach § 145 Abs. 2 KO nur Konkursforderungen unterliegen können, nicht aber Verbindlichkeiten, die am Konkursverfahren nicht teilnehmen. Damit gibt es keinen Grund, der den Kläger hindern könnte, seinen Anspruch als Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten zu verfolgen.

Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht nur noch einen eingeschränkten Leistungsantrag gestellt, indem er eine Verurteilung Zug um Zug gegen Verzicht auf seine Rechte aus der Anmeldung und aus der Anerkennung zur Tabelle beantragt hat. Ob es einer solchen Einschränkung bedurfte, unterliegt mit Rücksicht auf § 308 ZPO nicht der Beurteilung des erkennenden Senats.

Dr. Leinemann Dr. Peifer Dr. Freitag

Schömburg Kümpel

 

Fundstellen

Haufe-Index 441652

BB 1987, 1954

BB 1987, 1954-1955 (LT)

DB 1987, 2212-2212 (LT)

Stbg 1988, 124-124 (T)

ARST 1987, 181-181 (LT)

KTS 1987, 720-722 (LT)

NZA 1988, 58-59 (LT)

RdA 1987, 318

ZIP 1987, 1266

ZIP 1987, 1266-1267 (LT)

AP § 59 KO (T), Nr 21

AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1), Nr 35

AR-Blattei, ES 970 Nr 71 (LT1)

AR-Blattei, Konkurs Entsch 71 (LT1)

EzA § 7 BUrlG, Nr 56 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Bundesurlaubsgesetz / § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Bundesurlaubsgesetz / § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

  (1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren