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BAG Urteil vom 15.03.1973 - 5 AZR 525/72

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Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist rechtlich zulässig, eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Gratifikationsform unter Vorbehalt der Rückgewährung bei Ausscheiden vor einem bestimmten Termin zu gewähren.

2. Die Vereinbarung von Rückgewährklauseln bei Urlaubsgratifikationen unterliegt im Grundsatz denselben Beschränkungen wie bei Weihnachtsgratifikationen nach der Entscheidung des Senats BAG 1962-05-10 5 AZR 452/61 = BAGE 13, 129 ff, = AP Nr 22 zu § 611 BGB Gratifikation.

3. Auch bei frühzeitiger Ausschüttung von Weihnachtsgratifikationen - etwa im November - ist an den Grundsätzen der unter Ziffer 2 genannten Senatsentscheidung über die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln festzuhalten.

4. Erhält der Arbeitnehmer Ende Mai eine Urlaubsgratifikation, die 100,--DM übersteigt, aber einen Monatsbezug nicht erreicht, so ist ihm regelmäßig zuzumuten, eine bis zum 30. September desselben Jahres reichende Rückzahlungsklausel einzubehalten.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 26.07.1972; Aktenzeichen 7 Sa 231/72)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.03.1972; Aktenzeichen 3 Ca 419/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440262

BAGE, 102

BB 1973, 663

DB 1973, 973

NJW 1973, 1247

BetrR 1973, 360

ARST 1973, 119

ArbuSozR 1974, 192

SAE 1974, 106

AP § 611 BGB Gratifikation, Nr 78

AR-Blattei, ES 1640 Nr 206

AR-Blattei, ES 820 Nr 59

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 59

AR-Blattei, Urlaub Entsch 206

ArbuR 1973, 154

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 36

JZ 1973, 383

VersR 1974, 42

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