Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 14.12.1956 - 1 AZR 29/55

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Arbeitgeber war es in den ersten Jahren nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands (1945-05-08) grundsätzlich nicht zuzumuten, mit Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, deren sofortige Entlassung ihm von der Militärregierung befohlen worden war. Ein solcher Befehl ist als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anzusehen.

2. Der sogenannte Berry-Erlaß des damaligen britischen Befehlshabers von Hamburg vom Jahre 1947 enthält keine materiell-rechtlichen Normen. Insbesondere gewährt dieser Erlaß Arbeitnehmern, die auf Grund Befehls der Militärregierung von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen worden waren, keinen materiell-rechtlichen Wiedereinstellungsanspruch.

3. Auch bei aufgelösten Arbeitsverhältnissen können sich aus der beiderseitigen Treuepflicht und vor allem aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, von denen das Arbeitsverhältnis beherrscht wird, in besonderen Fällen Nachwirkungen der vertraglichen Bindung ergeben. Insbesondere kann aus diesen Gründen ein Arbeitnehmer uU unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

4. Es ist gerechtfertigt und geboten, dem Arbeitgeber uU die Wiedereinstellung eines wegen angeblicher nationalsozialistischer Belastung entlassenen Arbeitnehmers, der im Entnazifizierungsverfahren als nicht belastet erklärt worden ist und deswegen nicht zu den Betroffenen zählt, zuzumuten.

5. Auch beim Vorliegen eines schutzwerten Rehabilitierungsinteresses besteht der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers keineswegs in jedem Fall und unter allen Umständen. Jeder einzelne Fall muß unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben, der Treue- und Fürsorgepflicht nach der jeweils gegebenen besonderen Sachlage entschieden werden. Dem berechtigten Rehabilitierungsinteresse des Arbeitnehmers kann insbesondere ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers gegenüberstehen, das im einzelnen Fall einen Wiedereinstellungsanspruch hinfällig machen kann.

6. Betroffen iS des Hamburgischen Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung vom 1950-05-10 § 4 ist derjenige, der im Entnazifizierungsverfahren als belastet bezeichnet und in eine der dafür vorgesehenen Kategorien eingestuft ist.

7. Ein Arbeitnehmer, der nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens auf Grund schutzwerten Rehabilitierungsinteresses einen Wiedereinstellungsanspruch hatte, ist ruhegehaltsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er wiedereingestellt worden wäre.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 25.10.1954; Aktenzeichen 3 Sa 144/53)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437237

BAGE 3, 332 (LT1-7)

BAGE, 332

NJW 1957, 764

AP § 611 BGB Fürsorgepflicht (LT1-7), Nr 3

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis X Entsch 2 (LT1-7)

AR-Blattei, ES 220.10 Nr 2 (LT1-7)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Kommentar: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
Bild: Haufe Shop

Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet bieten die beiden Bände eine verlässliche Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Viele Beispiele und Übersichten geben einen umfassenden Zugriff auf die komplexe Gesetzesmaterie.


BAG 7 AZR 186/94
BAG 7 AZR 186/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristeter Arbeitsvertrag bei Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nach dem AFG  Normenkette BGB § 620; AFG § 91 ff.  Verfahrensgang LAG Hamburg (Urteil vom 10.11.1993; Aktenzeichen 8 Sa 61/93) ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren