Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 02.04.1976 - 2 AZR 513/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das Anhörungsverfahren im Sinne des BetrVG § 102 Abs 1 wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder den Umständen nach vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist (Bestätigung des Urteils vom 1975-08-04 2 AZR 266/74 = BAGE 27,209 = AP Nr 4 zu § 102 BetrVG 1972).

2. Dies gilt zB im Falle nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Betriebsratssitzung (BetrVG § 29 Abs 2) und darauf beruhender fehlerhafter Zusammensetzung des Betriebsrats bei der Beschlußfassung über eine Stellungnahme gemäß BetrVG § 102 Abs 1.

3. Der Betriebsrat ist nach BetrVG § 102 Abs 2 S 4 nicht in jedem Fall verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören. Selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtanhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat hat keinen Einfluß auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Sinne des BetrVG § 102 Abs 1.

 

Orientierungssatz

Bei der Vorschrift des BetrVG § 102 Abs 2 S 1 handelt es sich um eine nähere Ausgestaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Sinne von GG Art 103 Abs 1.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.1975; Aktenzeichen 4 (15) Sa 364/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438002

DB 1976, 1063-1064 (LT1-3)

NJW 1976, 1519

NJW 1976, 1519-1520 (LT1-3)

SAE 1977, 210-212 (LT1-3)

WM IV 1977, 661-663 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 9

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 45 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 45

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 21 (LT1-3)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


BAG 2 AZR 266/74
BAG 2 AZR 266/74

Leitsatz (redaktionell) 1. Der Betriebsrat kann die Ausübung der Mitbestimmung bei Kündigung (BetrVerfG § 102) einem besonderen Ausschuß (Personalausschuß) zur selbständigen Erledigung übertragen. In diesem Fall ist der Vorsitzende des Ausschusses ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren