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BAG Beschluss vom 25.08.1983 - 6 ABR 40/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzende Betriebsvereinbarung. Geltungsdauer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsvereinbarung, die als Ergänzung zu einem Tarifvertrag abgeschlossen wird, ist grundsätzlich in ihrer Laufzeit auf die Dauer des Tarifvertrags sowie ggf dessen Nachwirkungszeitraum beschränkt (im Anschluß an BAG 14.12.1966 4 AZR 18/65 = BAGE 19, 181, 184).

2. Durch Regelungen in einem nachfolgenden Tarifvertrag kann die Geltung von (ergänzenden) Betriebsvereinbarungen nicht zeitlich erweitert werden.

3. Ist eine (ergänzende) Betriebsvereinbarung auch im Hinblick auf einen künftigen Tarifvertrag geschlossen, hängt ihre Weitergeltung vom Inhalt dieses Tarifvertrags ab.

 

Orientierungssatz

Auslegung der Manteltarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 22.2.1973 und vom 24.3.1979.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.12.1981; Aktenzeichen 3 TaBV 3/81)

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 30.01.1981; Aktenzeichen 4 BV 9/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440543

BAGE 44, 94-101 (LT1-3)

BAGE, 94

BB 1984, 981-982 (LT1-3)

DB 1984, 1302-1303 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 292-292 (T)

JR 1985, 264

AP § 77 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 7

AR-Blattei, Betriebsvereinbarung Entsch 32 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 520 Nr 32 (LT1-3)

EzA § 77 BetrVG 1972, Nr 12 (LT1-3)

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