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ArbG Wuppertal Beschluss vom 12.10.1992 - 4 BV 15/92

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.10.1993; Aktenzeichen 7 ABR 26/93)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Übertragung von Mitbestimmungsrechten/Mitwirkungsrechten/Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf die paritätische Technologie-Kommission, bestehend aus Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgebervertretern gem. Ziffer 10.3.7. der Geschäftsordnung des Betriebsrates in der Fassung vom 03.09.1992 „Ausschuß neue Technologie” unwirksam ist.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung von Rechten des Betriebsrats der Firma … (Antragsgegner) auf eine paritätische Kommission.

Der Betriebsrat setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Liste 1 (Unabhängige Arbeitnehmer), der Liste 2 (Belegschaftsliste) sowie der Liste 3 (Mehrheitsfraktion). Die Antragsteller – sämtlich Betriebsratsmitglieder – gehören der Liste 2 an.

In der Geschäftsordnung des Betriebsrates in der Fassung vom 29.08.1991 lautete es:

Ausschuß Neue Technologien

Der Ausschuß nimmt die Mitbestimmungs- und Mitberatungsrechte des Betriebsrates auf dem Gebiet der Gestaltung von Arbeit und Arbeitsabläufen im Rahmen Neuer Technologien wahr. Betriebsvereinbarungen und Regelabsprachen im Rahmen der aufgeführten Aufgaben werden vom Ausschuß zur Beschlußfassung im Betriebsrat vorbereitet. Der vom Betriebsrat eingesetzten paritätischen Technologie-Kommission werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

  1. Überprüfen von DV-Systemen auf Einhaltung von Gesetzen, BV usw.
  2. Zustimmung zu DV-Systemen, die die Gesetze BV usw. einhalten.
  3. Zustimmung oder Ablehnung von Erweiterungen zu bestehenden und genehmigten DV-Systemen.

Beschlüsse sind nur dannwirksam, wenn alle benannten BR-Mitglieder in der Technologie-Kommission anwesend waren und zugestimmt haben.

Der Ausschuß Neue Technologien setzt sich aus sieben Betrieb...

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BAG 7 ABR 26/93
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse  Leitsatz (redaktionell) 1. Die Entscheidung des Betriebsrats, welche Aufgaben er an weitere oder gemeinsame Ausschüsse überträgt, unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, ...

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