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ArbG Würzburg Urteil vom 22.02.2010 - 6 Ca 1084/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kongruenz für einen Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X

 

Leitsatz (amtlich)

Die erforderliche zeitliche Kongruenz für einen Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die ihm nachträglich am Monatsende oder später im Folgemonat zu entrichtende Vergütung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht erhält und ihm deshalb in diesem Folgemonat Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

 

Normenkette

SGB X § 115; SGB II § 19 Abs. 2, § 33 Abs. 3, 5, § 34a

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.021,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer jeweils selbst.

3. Der Streitwert wird auf 1.021,06 EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist, wird sie gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruchsübergang von Vergütungsansprüchen des Streithelfers zu 1) für den Monat Oktober 2008 gegen die Beklagte.

Der Streithelfer zu 1) war bei der Beklagten beginnend ab 18.08.2008 beschäftigt. Anlässlich einer vor dem Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – geführten Bestandsstreitigkeit (Az: 5 Ca 1590/08), in welcher der Kläger darüber hinaus auch ausstehende Vergütungsansprüche bis einschließlich 31.10.2008 in Höhe von 3.151,98 EUR brutto geltend gemacht hat, unterbreitete das Gericht den Parteien nachfolgenden Vergleichsvorschlag:

  1. „Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung in der Probezeit vom 17.11.2008 mit Ablauf des 19.11.2008 in tariflicher Kündigungsfrist.
  2. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Arbeitslohn noch insgesamt Euro 2.701,68 brutto.

    (…)

    Erläuterun...

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