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ArbG Ulm Urteil vom 17.01.2006 - 8 Ca 339/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis beim Einsatz eines „Ein-Euro-Jobbers”

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 4.800,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner am 01.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass er seit 21.03.2005 bei der beklagten Partei als Bibliotheksmitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.

Dem liegt „seinem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt” (§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG) folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 22.11.1961 geborene Kläger war seit dem 21.03.2005 in der Bibliothek der beklagten Partei in W. auf Initiative und Vermittlung der D. gGmbH tätig. Seit der Einführung von Hartz IV ist die D. gGmbH mit der Vermittlung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern in Arbeitsgelegenheiten im Landkreis R. betraut (Abl. 19 f.).

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II zwischen dem Kläger und der beklagten Partei ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.

Der Kläger trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung,

dass die beklagte Partei den Kläger seit 21.03.2005 als Bibliotheksmitarbeiter faktisch beschäftigt habe. Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Kläger in der Woche 25 Stunden arbeiten solle. Es sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ein Arbeitsverhältnis bestehe seit 21.03.2005 faktisch. Wie sich aus der Stellungnahme des Bibliotheksleiters (Abl. 17 ff.) ergebe, habe die beklagte Partei den Kläger zur Unterstützung der Bibliotheksaufsicht mehrfach eingesetzt. Die Tätigkeiten der Aufsicht seien weder eine gemeinnützige noch eine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB I...

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