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ArbG Saarlouis Urteil vom 14.12.1995 - 2 Ca 90/95

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger … zu 2/3, der Kläger … zu 1/3.

3. Der Streitwert wird auf 2.250,00 DM festgesetzt.

4. Für den Kläger Kessler wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für Gleichgestellte nach dem saarländischen Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.

Der Kläger R. ist seit 1969 im Automobilwerk der Beklagten als Elektriker, der Kläger M. als Universalschleifer beschäftigt. Beide gehören dem Betriebsrat als freigestellte Mitglieder an, der Kläger R. als dessen Vorsitzender. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes Anwendung.

Der Kläger R. ist aufgrund Bescheides des Versorgungsamtes Saarland vom 27.9.1988, der Kläger Manfred … aufgrund Bescheides vom 27.9.1983 als Behinderter mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. anerkannt. Die Behinderung ist bei beiden Klägern nicht auf eine Kriegs- oder Unfallbeschädigung zurückzuführen.

Das Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950, geändert durch Gesetz Nr. 257 vom 30.6.1951 (Amtsblatt Seite 979; nachfolgend nur Gesetz Nr. 186) enthält folgende Bestimmungen.

§ 1

(1) Zu dem nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Tarifvertrages zustehenden Urlaub wird nachfolgender Zusatzurlaub gewährt:

1.

Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 v.H.

3 Arbeitstage

2.

Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 50 bis ausschließli...

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