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ArbG Oberhausen Urteil vom 07.04.1960 - 1 Ca 842/59

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Leitsatz (redaktionell)

Da der Erlaß des Reichswirtschaftsministers aus dem Jahre 1938 heute keine Anwendung mehr finden kann und nach dem 1940-03-15 die Lehrzeit für das Elektrohandwerk nicht festgesetzt worden ist (vgl Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, aaO) kann die Dauer der Lehrzeit im Elektrohandwerk bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministers rechtswirksam vereinbart werden, solange der gesetzliche Rahmen des HwO § 30 S 1 beachtet wird. Der vom BAG 1957-07-01 2 AZR 28/55 = (AP Nr 2 zu § 28 HandwO) beiläufig und ohne Begründung vertretenen Ansicht, der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 1938-10-22 beruhe auf GewO § 130a und gelte nach wie vor, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen.

 

Normenkette

BGB § 611; GewO § 130a; HwO § 30 S. 1 Fassung: 1953-09-17

 

Fundstellen

Haufe-Index 443323

BB 1960, 523 (LT1)

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