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ArbG Lübeck Urteil vom 29.05.2007 - 6 Ca 642/07

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt EUR 5.700,–.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Arbeitgebers.

Die 57 Jahre alte Klägerin ist seit dem 29.06.1992 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.900,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.02.2007, das am selben Tag zuging, zum 31.05.2007. Im Gütetermin am 05.04.2007 hat die Beklagte erklärt, dass die Kündigung erst zum 31.07.2007 wirksam sein soll. Im Betrieb der Beklagten sind nicht mehr als fünf Mitarbeiter i.S.v. § 23 KSchG beschäftigt.

Die Klägerin meint, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.V.m. § 134 BGB bzw. gegen §§ 138 und 242 BGB unwirksam sei. Ein Verstoß gegen das AGG ergebe sich daraus, dass die Klägerin einzige Mitarbeiterin im Büro der Beklagten sei und deshalb auf jeden Fall eine Ersatzkraft einzustellen sei. Seit dem 19.03.2007 habe die Beklagte tatsächlich auch eine neue Mitarbeiterin, Frau …, zunächst als Aushilfe eingestellt, die die bisherigen Aufgaben der Klägerin erledige. Diese sei sieben Jahre jünger als die Klägerin, also ca. 50 Jahre. Dieses andere Arbeitsverhältnis wurde nach Angabe der Klägerin am 05.04.2007, dem Tag der Güteverhandlung, fristlos gekündigt. Da die Klägerin weder häufig krank gewesen sei noch Abmahnungen erhalten habe, komme nur eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Ein betrieblicher Grund liege aber nicht vor, weshalb die Kündigung willkürlich und somit unwirksam sei, insofern sei das erdiente Vertrauen der Klägerin zu berücksichtigen.

Die Klägerin führt weiter aus, im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebes ...

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